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    Steuern sparen Gewinne steigern

    Elektro-Fahrzeuge: Überlassung, Übereignung, Erstattung von Ladestrom und Ladevorrichtung vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer (Nettolohnoptimierung)

    3. November 2021

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    Über die verschiedenen Möglichkeiten der Übernahme von Kosten durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer im Bereich der Elektromobilität sprechen wir in der heutigen Folge. Der Einsatz der Elektro-Fahrzeuge, E-Fahrzeuge, Elektro-Dienstwagen oder der Hybridelektrofahrzeuge nimmt immer mehr zu. Der Gesetzgeber will den Bereich der Elektromobilität fördern und hat Begünstigungen im Einkommensteuergesetz geregelt, damit Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer in dem Bereich der Elektrofahrzeuge, Elektroautos und E-Bikes begünstigt unterstützen können. Der Arbeitnehmer erhält mehr Netto vom Brutto (Nettolohnoptimierung).

    - elektrische Aufladung des Elektro-Fahrzeuges, Hybridelektrofahrzeuges oder E-Bikes des Arbeitnehmers als steuerfreier und sozialversicherungsfreier Vorteil vom Arbeitgeber

    - Wie wird die Arbeitgebererstattung der vom Arbeitnehmer getragenen Stromkosten zum Aufladen von Elektro-Fahrzeugen, Elektroautos und E-Bikes behandelt?

    - Höhe der Erstattungsmöglichkeit durch den Arbeitgeber
    - steuerfreie und sozialversicherungsfreie Überlassung der betrieblichen Ladevorrichtung vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer

    - 25 % pauschale Lohnsteuer für die Übereignung einer elektrischen Ladevorrichtung und Zuschüsse vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer sowie die Nutzung einer privaten elektrischen Ladevorrichtung durch den Arbeitnehmer

    - 25 % pauschale Lohnsteuer für die Übereignung eines Fahrrades/E-Bikes an den Arbeitnehmer

    https://www.vesting-stb.de/uebereignung-eines-dienstfahrrads-fahrrad-e-bike-an-den-arbeitnehmer-und-als-arbeitgeber-kosten-sparen-nettolohnoptimierung-mehr-netto-vom-brutto/

    - Steuerfreie und sozialversicherungsfreie Überlassung eines Dienstfahrrades, E-Bikes oder Fahrrad an den Arbeitnehmer

    https://www.vesting-stb.de/ueberlassung-eines-dienstfahrrades-e-bike-fahrrad-an-den-arbeitnehmer-und-als-arbeitgeber-kosten-sparen-nettolohnoptimierung-mehr-netto-vom-brutto/

    - Merkblatt Internetseite Besonderheiten bei der Umsatzsteuer und die Möglichkeiten des Werbungskostenabzugs beim Arbeitnehmer

    https://www.vesting-stb.de/ueberlassung-eines-dienstfahrrades-e-bike-fahrrad-an-den-arbeitnehmer-und-als-arbeitgeber-kosten-sparen-nettolohnoptimierung-mehr-netto-vom-brutto/#Besteuerung_der_Ueberlassung_des_Fahrrades_E-Bikes_beim_Arbeitnehmer_bis_2018_und_2019_Umsatzsteuer_Aufladung_im_Betrieb_des_Arbeitgebers_Werbungskosten_Arbeitnehmer

    Weiterlesen: https://www.vesting-stb.de/elektro-fahrzeuge-ueberlassung-uebereignung-erstattung-von-ladestrom-elektrische-aufladung-und-ladevorrichtung-vom-arbeitgeber-an-den-arbeitnehmer/

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    Alle Folgen behandeln ausschließlich das im Zeitpunkt der Aufnahme geltende deutsche Recht und geben die persönliche Meinung, Interpretation und Erfahrung von Vesting & Partner und von Sabine Banse-Funke wieder. Spätere Änderungen durch Änderung der Gesetze, Rechtsprechung und der Auffassung der Finanzverwaltung sind jederzeit möglich, können daher nicht berücksichtigt sein und werden nicht nachträglich berücksichtigt. Die Folgen enthalten lediglich einen Überblick zu einzelnen Themen und können keine individuelle einzelfallbezogene steuerliche oder rechtliche Beratung ersetzen und führen zu keiner vertraglichen Bindung.

    Die Gesetzesänderungen, der ständige Wandel durch Rechtsprechung, die Änderung der Auffassung der Finanzverwaltung oder deren andere Auffassung machen es notwendig, Haftung und Gewähr generell auszuschließen.

    Bis bald. Steuerberater Sabine Banse-Funke, Göttingen



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